Allgemeine Verkaufsbedingungen der MÜLLER GRUPPE

§ 1 Geltungsbereich, Form

1.  Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen ("AVB") gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Müller Gruppe mit ihren Kunden. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2.  Zur Müller Gruppe gehören die Müller Fleisch GmbH, die Ulmer Fleisch GmbH, die Süddeutsche Schweinefleischzentrum Ulm-Donautal GmbH und die Bayreuther Fleisch GmbH. Diese werden nachfolgend als "wir" bezeichnet. 

3.  Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

4.  Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Vertragsschluss

1.  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. 

2.  Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 7 Kalendertagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

3.  Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung), elektronisch (z.B. EDI) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

1.  Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, erfolgt die Lieferung so schnell wie möglich. 

2.  Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. 

3.  Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. 

4.  Die Rechte des Kunden gem. § 11 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4. Höhere Gewalt, Selbstbelieferung

1.  Werden wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen oder Leistungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsschluss mit dem Kunden entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Liefer- oder Leistungsvereinbarung mit dem Kunden (kongruente Eindeckung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben.

Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

Der höheren Gewalt stehen gleich Krieg, Bürgerkriege, Kampfhandlungen (unabhängig davon, ob ein Krieg erklärt worden ist), Revolution, Aufruhr, Unruhen, Terror, Explosionen, Feuer, Erdbeben, Hochwasser, Flut, Sturm, Taifun und sonstige Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie, Krankheiten oder Quarantäne, Cyberangriffen, Betriebsstörungen des World Wide Web (Internet), Arbeitskämpfe, Streik, Aussperrung, Embargos, Boykottaufrufe, Grenzschließungen, Einfuhr- und Ausfuhrverbote und sonstige Handelshindernisse aufgrund der einschlägigen nationalen und international anwendbaren Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, behördliche Eingriffe, Änderungen an der Gesetzeslage, Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf unser IT-System, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe oder -hindernisse, unverschuldete Betriebsbehinderungen – z. B. durch Feuer, Wasser- und Maschinenschäden, Stromausfall – und allen sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

Der höheren Gewalt steht es auch gleich, wenn es infolge von uns nicht zu vertretenden Gründen zu Materialengpässen und Produktionsengpässen kommt, die nicht direkte Folge eines solchen Ereignisses sind, sondern deren indirekte Folge, wie beispielsweise ein drohender Gas-Engpass, der zu einer Produktionseinschränkung führen kann.

2.  Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, wird aufgrund von Ereignissen nach § 4 Abs. 1 der vereinbarte Liefertermin und die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf solche von Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3.  Vorstehende Regelung gemäß § 4 Abs. 2. gilt entsprechend, wenn aus den in § 4 Abs. 1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist.

§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

1.  Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

2.  Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

•   die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

•   die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

•   dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

3.  Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4.  Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. 

§ 6 Preise und Mengen

1.  Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten entweder unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise oder unsere aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise verstehen sich inklusive der zur Entsorgung entstehenden Kosten und können uns gegenüber nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Der Kunde ist in allen Fällen zur Entsorgung der Transportverpackung auf eigene Kosten verpflichtet.

2.  Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunde gewünschten Transportversicherung. Wir stellen dann die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung.

3.  Wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung auf Grund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfungen, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren öffentlicher Stellen oder von nachträglich erhobenen Untersuchungsgebühren bei der Zulassung von Produkten zu bestimmten Anwendungsgebieten.

4.  Wir sind stets berechtigt, bis zu 10 % mehr oder weniger als vereinbart zu liefern. Die Lieferung einer Menge von bis zu 10 % weniger als vereinbart stellt keinen Sachmangel dar.

Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart und von uns schriftlich bestätigt ist. Handelsübliche Abweichungen der Ware bleiben ansonsten vorbehalten, soweit sie den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen.

5.  Für die Berechnung von gewichtsabhängigen Waren sind die auf geeichten elektronischen Waagen von uns ermittelten Gewichte maßgebend. Während des Transportes entstehende übliche Gewichtsverluste gehen zulasten des Kunden. Darüber hinausgehende Gewichtsdifferenzen werden nur anerkannt, wenn im Beisein des jeweiligen Frachtführers gewogen wird und die Wiegedokumente – Kontrollschein – zum Vergleich mit den eigenen Auslieferungsunterlagen ausgehändigt werden. Auch die Feststellung durch einen vereidigten Wägner erkennen wir an. Nachträgliche Reklamationen sind ausgeschlossen. 

§ 7 Zahlungsbedingungen

1   Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis fällig und unverzüglich ab Rechnungsdatum zu zahlen. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert schriftlich vereinbart. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

2.  Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere das Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten unberührt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1.  Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2.  Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3.  Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4.  Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a)   Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b)   Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c)   Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. vorstehendem Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d)   Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

5.  Sind bei unseren Lieferungen an den Kunden oder die vereinbarte Übergabestelle in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits seitens des Kunden bestimmte Maßnahmen und/oder Erklärungen erforderlich, so hat der Kunde uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich nach Vertragsschluss hinzuweisen und solche Maßnahmen und/oder Erklärungen auf seine Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Wir werden hieran im erforderlichen Umfang mitwirken. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche von uns gegen den Kunden dadurch nicht erreicht wird, ist der Kunde verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich eine Zahlungsbürgschaft eines deutschen, dem Kreditsicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes unter Ausschluss der Vorausklage und Hinterlegung nach deutschem Recht und mit deutschem Gerichtstand auf seine Kosten zu stellen.

6.  Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde uns für den uns entstehenden Ausfall.

§ 9 Prüf- und Rügeobliegenheiten

1.  Die Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme zu untersuchen. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.

Der Kunde ist verpflichtet, eine den Branchengepflogenheiten entsprechende Untersuchung durchzuführen, insbesondere die Ware auf seine Kosten 

a)  nach Stückzahl, Gewicht und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken, und 

b) mindestens stichprobenweise eine repräsentative Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei bei tiefgekühlten Waren eine Stichprobe zu nehmen und aufzutauen ist, um die Ware dann im gebrauchsfertigen Zustand zu untersuchen.

2.  Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 24 Stunden ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei einer zur Weiterverarbeitung bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten.

Bei gerügter gekühlter oder gefrosteter Ware ist der Kunde darüber hinaus verpflichtet, diese unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu lagern.

3.  Beim Streckengeschäft hat die Mängelrüge grundsätzlich entlang der Kaufvertragsverhältnisse zu erfolgen. Ein Streckengeschäft besteht aus einer Folge von zwei oder mehr Versendungskäufen, indem wir z.B. an den Kunden verkaufen, der seinerseits an einen Dritten weiterverkauft und uns anweist, direkt an diesen Dritten zu liefern; an dem Streckengeschäft können auch vier und mehr Personen beteiligt sein.

4.  Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

§ 10 Mängelansprüche des Kunden

1.  Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften zum Aufwendungsersatz bei Endlieferung der neu hergestellten Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB), sofern nicht, z. B. im Rahmen einer Produktbeschreibung, ein gleichwertiger Ausgleich vereinbart wurde.

2.  Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbes. in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei Äußerungen sonstiger Dritter vor.

     Die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums für die Waren erfolgt ausschließlich in Erfüllung gesetzlicher Pflichten und stellt weder eine Garantie noch eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

3.  Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

4.  Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware am Untersuchungsort zu Prüfungszwecken durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereit zu halten oder ans oder diese zu übergeben. Bei gekühlten bzw. gefrosteten Waren ist der Kunde verpflichtet, diese unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu lagern. Wir sind berechtigt, den Nachweis einer lückenlosen Kühlkette zu verlangen. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben; einen Rückgabeanspruch hat der Kunde jedoch nicht.

5.  Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 11 und § 12.

§ 11 Sonstige Haftung

1.  Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

2.  Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

a)   für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b)  für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3.  Die sich aus vorstehendem Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

4.  Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 12 Verjährung

1.  Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

2.  Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

3.  Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 13 Leergut

1.  Sofern nicht anders vereinbart, hat der Kunde uns Leergut (Kisten, Paletten, Haken etc.) in gleicher Art, Menge, Güte und gleichen Werts zurückzugeben, wie er es zum Zwecke der Anlieferung erhalten hat. Das Leergut ist dabei nach den hygienerechtlichen Vorschriften in gereinigtem Zustand zurückzugeben. 

Die Rückführung des überlassenen Leerguts (Kisten, Paletten, Haken, etc.) oder solchen, das den Überlassenen in Art und Güte entspricht, an den jeweiligen Eigentümer erfolgt auf Grundlage eines Leergutkontos.

2.  Ist dem Kunden die Rückgabe an uns bei Anlieferung von Ware nicht möglich, so hat er unverzüglich und auf eigene Kosten für den Ausgleich des Leergutkontos zu sorgen (Bringschuld). 

3.  Führen wir und der Kunde Leergutkonten, sind die von uns dem Kunden übermittelten Leergutsalden nach Erhalt vom Kunden zu prüfen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 14 Kalendertagen in Schriftform, gelten die von uns übermittelten Leergutsalden als vom Kunden genehmigt. 

4.  Gerät der Kunde mit der Rückgabe des Leerguts in Verzug, so können wir neben einem Verzögerungsschaden nach einer angemessenen Nachfristsetzung auch die Rücknahme verweigern und vom Kunden Schadenersatz in Geld verlangen. 

§ 14 Lizenzierung von Verpackungen 

Sofern der Kunde systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt, hat er sicherzustellen, dass er (i) gemäß den verpackungsrechtlichen Vorgaben bei der Zentralen Stelle oder einer vergleichbaren Stelle nach einer ausländischen Rechtsordnung registriert ist und (ii) alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert, es sei denn, wir sind als Inverkehrbringer der Verpackung oder auf Grund gesonderter Absprache lizenzierungspflichtig.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

1.  Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Unternehmens, das Vertragspartner des Kunden geworden ist, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

2.  Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten, die im Zeitpunkt der verfahrenseinleitenden Maßnahme ihren Sitz in der Europäischen Union, Liechtenstein, Island, Norwegen und Schweiz haben für beide Teile das für den Sitz unseres jeweiligen Unternehmens, das Vertragspartner des Kunden geworden ist, zuständige Gericht. Abweichend hiervon können wir nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Lieferanten erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

3.  Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). 

Stand: Oktober 2024

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